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Text gilt ab: 27.07.1959
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7011.0-W

Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnungen der Handwerkskammern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
vom 27. Juli 1959, Az. 6000 - I H/11 - 47 430

(WVMBl. S. 98)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnungen der Handwerkskammern vom 27. Juli 1959 (WVMBl. S. 98)

An
die Handwerkskammern
Bei der Genehmigung der Jahresrechnung nach § 100 Abs. 2 und § 109 HandwO1 wird die Aufsichtsbehörde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung künftig von einer örtlichen Prüfung absehen, wenn die Handwerkskammer – unbeschadet der nach § 169 HKO2 vorgeschriebenen Prüfung der Jahresrechnung durch den von der Vollversammlung bestellten Rechnungsprüfungsausschuss – einen Prüfungsbericht des Bayerischen Prüfungsverbandes öffentlicher Kassen3, München, Renatastraße 73, über die Prüfung ihres Rechnungswesens für den betreffenden Rechnungszeitraum vorgelegt. Für diese Prüfung gelten folgende
Grundsätze:

1 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 106 Abs. 2, § 115 HwO
2 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 53 HKO
3 [Amtl. Anm.:] jetzt: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband