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Text gilt ab: 27.07.1959
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7011.0-W

Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnungen der Handwerkskammern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
vom 27. Juli 1959, Az. 6000 - I H/11 - 47 430

(WVMBl. S. 98)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnungen der Handwerkskammern vom 27. Juli 1959 (WVMBl. S. 98)

An
die Handwerkskammern
Bei der Genehmigung der Jahresrechnung nach § 100 Abs. 2 und § 109 HandwO1 wird die Aufsichtsbehörde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung künftig von einer örtlichen Prüfung absehen, wenn die Handwerkskammer – unbeschadet der nach § 169 HKO2 vorgeschriebenen Prüfung der Jahresrechnung durch den von der Vollversammlung bestellten Rechnungsprüfungsausschuss – einen Prüfungsbericht des Bayerischen Prüfungsverbandes öffentlicher Kassen3, München, Renatastraße 73, über die Prüfung ihres Rechnungswesens für den betreffenden Rechnungszeitraum vorgelegt. Für diese Prüfung gelten folgende
Grundsätze:

1 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 106 Abs. 2, § 115 HwO
2 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 53 HKO
3 [Amtl. Anm.:] jetzt: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

1.   Umfang der Prüfung

Die örtliche Prüfung muss sich auf die formelle und sachliche Prüfung der gesamten Rechnungslegung der Handwerkskammer für den betreffenden Zeitraum erstrecken. Sie kann grundsätzlich auf Stichproben beschränkt werden. Werden bei einer stichprobenweisen Prüfung auf einem bestimmten Gebiet Fehler oder Mängel festgestellt, so ist der betreffende Teil der Rechnungsunterlagen vollständig zu prüfen. Maßstäbe für die Prüfung sind die für die Handwerkskammer geltende Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKO) und die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sowie der HandwO.
Der mit der Prüfung beauftragte Prüfer ist berechtigt, die Vorlage von Büchern, Schriftstücken, Akten, Belegen sowie jede zur Durchführung der Prüfung für erforderlich erachtete Auskunft zu verlangen. Er kann insbesondere eine Erklärung über die vollständige Angabe der vorhandenen Bar-Kassen, der vorhandenen Vermögenswerte und bestehenden Verpflichtungen verlangen.

2.   Formelle Prüfung

Sie hat sich zu erstrecken auf:
a)
Die ordentliche Führung der gesamten Finanzverwaltung,
b)
die vollständige und richtige Aufstellung der Jahresrechnung,
c)
die gesamte Buch- und Kassenführung,
d)
die Belegführung,
e)
die Anweisungs- und Feststellungsbefugnisse.

3.   Sachliche Prüfung

Diese Prüfung muss einschließlich einer rechnerischen Prüfung folgende Feststellungen umfassen:
a)
Ob die nach der HandwO, nach der Satzung und nach der HKO erforderlichen Beschlüsse oder Genehmigungen vorliegen,
b)
ob die Zuschüsse des Landes oder des Bundes entsprechend den Bewilligungsbedingungen verwendet worden sind,
c)
ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich begründet sind,
d)
ob der Haushaltsplan im Ganzen und die Ansätze der Einzeltitel eingehalten sind,
e)
ob bei der Gewinnung und Erhebung von Einnahmen und der Verwendung und Verausgabung der Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich verfahren worden ist,
f)
ob das Vermögen zweckmäßig verwaltet wird.

4. Prüfungsbericht

Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Schlussbesprechung mit dem Geschäftsführer zu erörtern. Kleinere Mängel oder Fehler können bereits während der Prüfung bereinigt werden. Über die Prüfung ist ein Bericht zu fertigen, der in knapper und übersichtlicher Form Umfang und Handhabung der Prüfung erläutert, wesentliche Fehler und Mängel beschreibt und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen darlegt.
Der Prüfungsbericht ist nach Beratung im Vorstand mit einer Stellungnahme zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung (§ 100 Abs. 1 und 2 HandwO1) der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

1 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 106 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 HwO

I. A. Kuchtner
Ministerialdirektor