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Text gilt ab: 01.01.1988
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Bayerische Landeshafenverwaltung

MABl. 1987 S. 791


6411-B
Bayerische Landeshafenverwaltung (LHV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 12. November 1987 Az.: II E 6 – 4461.1-0.16

I. 
Allgemeines

1. Die Landeshafenverwaltung ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit dem Sitz in Regensburg.
2. Betriebsteile der Landeshafenverwaltung sind die Hafenverwaltungen in Aschaffenburg, Bamberg, Nürnberg und Regensburg und zwar

2.1 

die Hafenverwaltung Aschaffenburg
für die Häfen Aschaffenburg und Stockstadt sowie die Bewirtschaftung der zur Landeshafenverwaltung gehörenden Vermögenswerte in den Häfen Miltenberg, Ochsenfurt, Marktbreit und Kitzingen,

2.2 

die Hafenverwaltung Bamberg für den Hafen Bamberg,

2.3 

Hafenverwaltung Nürnberg für die Häfen Nürnberg und Roth,

2.4 

die Hafenverwaltung Regensburg für die Häfen Regensburg und Passau.
Für den Hafen in Passau besteht eine örtliche Geschäftsstelle der Hafenverwaltung Regensburg.
3. Die Hafenverwaltungen führen die Bezeichnung
„Hafenverwaltung …
der Bayerischen Landeshafenverwaltung “
in Verbindung mit dem Ortsnamen.
4. Dem Staatsbetrieb obliegen in den staatseigenen Häfen
– die Planung, der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Verwaltung von Hafen-, Umschlag-, Lagerei-, Bahn- und Elektroanlagen sowie von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
– die Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke mit dem Ziel, Möglichkeiten für die Ansiedlung von Industrie-, Gewerbe- und Verkehrsbetrieben zu schaffen.
5. Der Staatsbetrieb kann bei sonstigen öffentlichen oder privaten Häfen
– in Fragen des Hafenbaus und der Hafenwirtschaft fachlich mitwirken,
– Fachgutachten erstellen,
– die Geschäftsbesorgung übernehmen.
6. Für die Landeshafenverwaltung gelten im Vollzug der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zur BayHO) die Zuständigkeitsgrenzen, wie sie für Zentral- und Mittelbehörden festgelegt sind.

II. 
Geschäftsführung und Wirtschaftsplan

1. Die Landeshafenverwaltung führt den Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen sowie für betriebliche Leistungen in den Häfen werden Entgelte erhoben, die die Selbstkosten des Gesamtbetriebs (einschließlich Abschreibungen und Zinsen für Fremdkapital) decken sollen. Etwaige Mehrerträge sind zur Deckung von Verlusten aus früheren Jahren zu verwenden. Sofern darüber hinaus Mehrerträge anfallen, sind die Entgelte mit dem Ziel der bestmöglichen verkehrsfördernden Wirkung zu senken.
2. Die Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplans zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV Nrn. 1.4 und 1.5 zu Art. 26 BayHO).

III. 
Buchführung, Kassen- und Rechnungswesen
Jahresabschluss

1. Die Landeshafenverwaltung hat als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Rechnungslegung und die Prüfungen nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. Der Jahresabschluss wird durch die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern festgestellt.
2. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie des Verkehrs sind monatliche Zwischenabschlüsse aufzustellen. Der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern sind die Zwischenabschlüsse vierteljährlich vorzulegen.
3. Zur Durchführung der Zahlungs- und Buchungsgeschäfte in der Finanz-, Betriebs-, Anlagen- und Materialbuchhaltung ist eine Zentralbuchhaltung eingerichtet. Bei ihr werden alle Buchungen, getrennt nach den einzelnen Betriebsteilen, vorgenommen. Die Kasse der Zentralbuchhaltung ist eine Betriebskasse.
Bei den Hafenverwaltungen sind zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs Zahlstellen der Betriebskasse eingerichtet.

IV. 
Verwaltungskostenpauschale

Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch den Haushaltsplan festgelegt.

V. 
Aufsicht über die Landeshafenverwaltung

Die Landeshafenverwaltung untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern.

VI. 
Besondere Regelungen

1. Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten
– die Bestellung der Leiter der Hafenverwaltungen im Benehmen mit dem Direktor der Landeshafenverwaltung.
2. Der Zustimmung der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern bedürfen
– der Erlass einer Geschäftsordnung für die Hafenverwaltungen,
– Entwürfe für Hafenbauten oder -einrichtungen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 750.000,-- DM (Entwurfsgenehmigung),
– die Vergabe von Bauleistungen soweit nach den im Bereich der Staatsbauverwaltung geltenden Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen bei staatlichen Baumaßnahmen die Zustimmung der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern vorbehalten ist,
– Einräumung von Erbbaurechten, wenn
-- vom Mustervertrag wesentlich abgewichen wird oder
-- der Erbbauzins im Einzelfall pro Jahr mehr als 50.000,-- DM beträgt,
– Veränderungen oder Erweiterungen der Erbbaurechte, wenn
-- vom Mustervertrag wesentlich abgewichen wird oder
-- die Änderung des Jahreserbbauzinses im Einzelfall 10.000,-- DM übersteigt,
– Veräußerung und Übertragung von Erbbaurechten, wenn der Jahreserbbauzins im Einzelfall 50.000,-- DM übersteigt,
– Ausübung des Heimfallrechts, wenn der Jahreserbbauzins im Einzelfall 50.000,-- DM übersteigt,
– der An- und Verkauf von Grundstücken, wenn
-- im Einzelfall die Wertgrenze von 10.000,-- DM überschritten wird oder
-- der Ankauf aus Mitteln des Grundstocks erfolgt.
3. Die Regierung der Oberpfalz nimmt zusätzlich zu den ihr nach anderen Vorschriften obliegenden Aufgaben die Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskosten wahr.
Die örtlich zuständigen Regierungen nehmen die Beratung in besonderen Fachfragen wahr.

VII. 
Verwaltung des Grundvermögens

1. Die in das Betriebsvermögen der Landeshafenverwaltung eingelegten Grundstücke sind Bestandteil des Grundstockvermögens des Staates. Sie sind ihr als Betriebsgrundstücke für die Erfüllung ihrer betrieblichen Aufgaben zur Nutzung und Verwaltung einschließlich der Überlassung an Dritte zugewiesen.
2. Die Landeshafenverwaltung bewirtschaftet die Betriebsgrundstücke in eigener Zuständigkeit. Sie schließt auch die für die Überlassung von Ansiedlungsflächen erforderlichen Nutzungsverträge ab.

VIII. 
Schlussbestimmungen

1. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
2. Gleichzeitig treten außer Kraft:
– die Bekanntmachung vom 13. Mai 1958 (MABl S. 271), geändert durch Bekanntmachung vom 1. September 1967 (MABl S. 581),
– die Satzung vom 15. Dezember 1967 Nummer IV – Z 9710 a66.