Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1988

I. 
Allgemeines

1. Die Landeshafenverwaltung ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit dem Sitz in Regensburg.
2. Betriebsteile der Landeshafenverwaltung sind die Hafenverwaltungen in Aschaffenburg, Bamberg, Nürnberg und Regensburg und zwar

2.1 

die Hafenverwaltung Aschaffenburg
für die Häfen Aschaffenburg und Stockstadt sowie die Bewirtschaftung der zur Landeshafenverwaltung gehörenden Vermögenswerte in den Häfen Miltenberg, Ochsenfurt, Marktbreit und Kitzingen,

2.2 

die Hafenverwaltung Bamberg für den Hafen Bamberg,

2.3 

Hafenverwaltung Nürnberg für die Häfen Nürnberg und Roth,

2.4 

die Hafenverwaltung Regensburg für die Häfen Regensburg und Passau.
Für den Hafen in Passau besteht eine örtliche Geschäftsstelle der Hafenverwaltung Regensburg.
3. Die Hafenverwaltungen führen die Bezeichnung
„Hafenverwaltung …
der Bayerischen Landeshafenverwaltung “
in Verbindung mit dem Ortsnamen.
4. Dem Staatsbetrieb obliegen in den staatseigenen Häfen
– die Planung, der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Verwaltung von Hafen-, Umschlag-, Lagerei-, Bahn- und Elektroanlagen sowie von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
– die Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke mit dem Ziel, Möglichkeiten für die Ansiedlung von Industrie-, Gewerbe- und Verkehrsbetrieben zu schaffen.
5. Der Staatsbetrieb kann bei sonstigen öffentlichen oder privaten Häfen
– in Fragen des Hafenbaus und der Hafenwirtschaft fachlich mitwirken,
– Fachgutachten erstellen,
– die Geschäftsbesorgung übernehmen.
6. Für die Landeshafenverwaltung gelten im Vollzug der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zur BayHO) die Zuständigkeitsgrenzen, wie sie für Zentral- und Mittelbehörden festgelegt sind.