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Text gilt ab: 01.10.2019

7. 

Soweit die in Nr. 1 genannten Dienststellen die Befugnisse einer Mittelbehörde wahrnehmen, wird ihnen gem. VV Nr. 1.8 zu Art. 63 BayHO die Befugnis zur Veräußerung von Gegenständen von geringem Wert bis zur Hälfte der in VV Nr. 1.7 Art. 63 BayHO genannten Wertgrenzen übertragen.