Text gilt ab: 01.01.2003

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

11.1 Übergangsregelung für bestehende Verträge mit freiberuflich Tätigen

Solange mit freiberuflich Tätigen Verträge auf der Basis der bisher geltenden Vertragsmuster bestehen und sich daraus abweichende Verantwortlichkeiten ergeben, gilt zur Abgrenzung der Verantwortung die Bek. vom 30.09.1997 (AllMBl S. 742) weiter.

11.2 Anordnung von Zahlungen gegenüber den Kassen in herkömmlicher Form

In Einzelfällen kann es noch notwendig sein, die Einnahmen und Auszahlungen im herkömmlichen Verfahren (ohne Datenträgeraustausch) bei den Kassen anzuordnen. Dazu müssen weiterhin die förmlichen Zahlungsanordnungen nach den vorgegebenen Mustern erstellt werden. Darauf ist die rechnerische und sachliche Richtigkeit zu bescheinigen sowie der Betrag zur Auszahlung anzuordnen.
Grundsätzlich unterliegt das Verfahren zur Feststellung und Anordnung den vorgenannten Nrn. 2 bis 10. Auf der schriftlichen Kassenanordnung kann die rechnerische und sachliche Richtigkeit und die Anordnung zusammengefasst werden (Nr. 2.4 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 34 BHO, VV Nr. 20.1.2 zu Art. 70 BayHO).

11.3 In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 01.10.2002 in Kraft.
Die Bekanntmachung vom 30.09.1997 (AllMBl S. 742) wird unbeschadet der Nr. 11.1 gleichzeitig aufgehoben.
Gleichzeitig wird Abschn. C Nr. 4.3 der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) (GemBek vom 12.02.99, AllMBl S. 221) ersatzlos aufgehoben.