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Text gilt ab: 01.01.2003

8. Stichprobenprüf- und Freigabeverfahren

Beim Einsatz von BayMBS richtet sich die Durchführung des Stichprobenprüf- und Freigabeverfahrens ebenfalls nach dem freigegebenen Verfahren und der Musterdienstanweisung des Staatsministeriums der Finanzen.
Aus vorgeschalteten Verfahren (z.B. BayRKS, HHV-Bau) importierte Datensätze unterliegen nicht mehr dem Stichprobenprüf- und Freigabeverfahren. Die notwendige Prüfung ist deshalb in dem vorgeschalteten Verfahren (z.B. bei der Übergabe an die Schnittstellendatei) sicherzustellen und durch eine entsprechende Dienstanweisung festzulegen.
Das Stichprobenprüf- und Freigabeverfahren ist von dem in der Dienstanweisung festgelegten Beschäftigten durchzuführen und auf dem Prüfprotokoll mit dem Vermerk „Geprüft “ mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.