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Text gilt ab: 01.01.2003

7. Erfassung im Mittelbewirtschaftungsverfahren, Erstellung von Zahlungsanordnungen

Die Erfassung der Daten richtet sich nach der Dienstanweisung zum Einsatz von BayMBS (siehe Musterdienstanweisung des Staatsministeriums der Finanzen nach dem jeweils gültigen Stand) oder gleich gearteter Verfahren.
Es dürfen nur Belege erfasst werden, die bereits sachlich und rechnerisch richtig festgestellt sind und von einem dazu Befugten angeordnet wurden (siehe Nr. 5). Die richtige und vollständige Erfassung ist auf dem Erfassungsbeleg zu bescheinigen.
Der Erfassung in diesem Sinne gleichgestellt ist die Aufnahme in die Schnittstellendatei und damit die Zahlbarmachung von Rechnungen im DV-Verfahren HHV-Bau.
Bei schriftlichen Zahlungsanordnungen (z.B. Muster 30 EDVBK), ist auf dem entsprechenden Formblatt die sachliche (nach Nr. 6) und rechnerische (nach Nr. 3) Richtigkeit festzustellen und die Anordnung nach Nr. 9 zu erteilen.