Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

6. Sachliche Feststellung

6.1 Befugnis

Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind Beschäftigte nach Maßgabe von VV Nr. 13 zu Art. 70 BayHO befugt. Im Regelfall wird diese Aufgabe dem Leiter des Sachgebiets Haushalt und seinem Vertreter übertragen.

6.2 Verantwortungsinhalt

Der Feststeller, der die sachliche Richtigkeit bescheinigt, übernimmt die Verantwortung dafür, dass
ergänzend zu Nr. 4.2.2, Spiegelstrich 4, ihm bekannte Pfändungen und Abtretungen (zu Pfändungen vgl. § 5 VertrV und die Bekanntmachung über das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen, FMBek vom 07.03.80, StAnz Nr. 11, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. bei Hochbaumaßnahmen des Bundes die Regelungen in Abschnitt K8 der RBBau) vollständig und richtig berücksichtigt sind,
Ausgabemittel zur Verfügung stehen sowie Zahlungen bei der angegebenen Buchungsstelle geleistet werden dürfen (VV Nr. 20.2.3 zu Art. 70 BayHO),
vorgeschriebene Zahlungsmitteilungen gegenüber den Finanzbehörden fristgerecht erfüllt werden (z.B. nach der Mitteilungsverordnung -MV- vom 07.09.93, BGBl I S. 1554, in der jeweils geltenden Fassung), dies kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im BayMBS-Datensatz erfolgen - ab Version 3.2 möglich -)
bei Ausgaben und Einnahmen, die bewegliche Sachen betreffen, die evtl. notwendige Vermögensänderung durch den Bestandsverwalter in das Bestandsverzeichnis eingetragen wurde (VV Nr. 5.1 zu Art. 73 BayHO).

6.3 Form

Der Feststeller hat die sachliche Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks „Sachlich richtig “ zu bescheinigen.
Der Vermerk ist im Regelfall auf der Zahlungsanordnung oder dem Erfassungsbeleg (siehe Nr. 1.3 Abs. 3) anzubringen (VV Nr. 14.2.2 zu Art. 70 BayHO).