Text gilt ab: 01.01.2003

4. Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit

4.1 Befugnis

Zur Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit sind für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich befugt:
Beschäftigte nach Maßgabe von VV Nr. 13 zu Art. 70 BayHO, und zwar
Beamte des höheren und gehobenen Dienstes,
Angestellte in vergleichbarer Dienststellung (VV Nr. 4.1.1. zu Art. 49 BayHO) und
sonstige besonders Befugte (VV Nr. 13.3 zu Art. 70 BayHO);
freiberuflich Tätige, wenn ihnen im Vertrag die Teilverantwortung nach Nummer 4.2.1 übertragen wurde.
Bei einer Übertragung der Feststellungsbefugnis an Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte in vergleichbarer Dienststellung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Beschäftigte alle Sachverhalte, deren Richtigkeit er zu bescheinigen hat, überblicken und beurteilen kann.
Danach ist z.B. auszuschließen, dass Meister oder Techniker, die den Beamten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes gleichzusetzen sind, die Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit in den Fällen vollziehen, in denen die Beurteilung des Sachverhalts ganz oder teilweise Ingenieurkenntnisse erfordert.
Im Allgemeinen wird die Übertragung der Feststellungsbefugnis im mittleren Dienst an die Wahrnehmung einer selbstständigen Sachbearbeiterfunktion geknüpft sein.

4.2 Verantwortungsinhalt

Durch Vertrag kann einem freiberuflich Tätigen die Verantwortung nach Nr. 4.2.1 übertragen werden. Wird die fachtechnische Feststellung insgesamt von einem Beschäftigten der Bauverwaltung abgegeben, übernimmt dieser die Verantwortung sowohl nach Nr. 4.2.1 als auch nach Nr. 4.2.2.

4.2.1 Beschäftigte oder freiberuflich Tätige

Der Feststeller, der die fachtechnische Richtigkeit bescheinigt, übernimmt die Verantwortung dafür, dass
die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind, soweit deren Richtigkeit nicht vom Feststeller der rechnerischen Richtigkeit bescheinigt wurde (VV Nr. 12.1.1 zu Art. 70 BayHO),
nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist (VV Nr. 12.1.3 zu Art. 70 BayHO),
die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war (VV Nr. 12.1.4 zu Art. 70 BayHO),
die Lieferung oder Leistung entsprechend der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist (VV Nr. 12.1.5 zu Art. 70 BayHO), d.h., dass die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.

4.2.2 Beschäftigte

Ausschließlich von Beschäftigten der Bauverwaltung ist darüber hinaus im Rahmen der „fachtechnischen Richtigkeit “ zu bescheinigen, dass
entsprechend VV Nr. 12.1.6 zu Art. 70 BayHO Abschlagsauszahlungen, Vorleistungen (Vorauszahlungen) vollständig und richtig berücksichtigt worden sind,
Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2267) in der jeweils geltenden Fassung (Bauabzugssteuer) beachtet wurde,
die nach VV Nr. 5.5 zu Art. 70 BayHO erforderlichen Vermerke (Verbleib oder Verwertung von Altmaterial) in den begründenden Unterlagen enthalten sind (aus VV Nr. 12.1.2 zu Art. 70 BayHO),
Skonto und sonstige Einbehalte, wie z.B. Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche, vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (vgl. auch Nr. 3.3 Abs. 3 und 4).

4.2.3 Nicht vertragsgemäße Erfüllung

Wird bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung die fachtechnische Richtigkeit gleichwohl bescheinigt (VV Nr. 12.3 zu Art. 70 BayHO), weil
ein Schaden nicht entstanden ist (z.B. bei Überschreitung der Ausführungsfristen ohne nachteilige Folgen) oder
die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils ergriffen worden sind (z.B. Mängelrüge, Verlängerung der Gewährleistungsfristen, Minderung des Rechnungsbetrags, Hinterlegung von Sicherheiten),
so sind die begründenden Unterlagen entsprechend zu ergänzen (z.B. durch zusätzliche Erläuterungen auf der Rechnung oder durch Darstellung in einem beigefügten Aktenvermerk).

4.3 Form

Der Feststeller hat die fachtechnische Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks „Fachtechnisch richtig “ zu bescheinigen.
Sofern diese Feststellung gleichzeitig die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit beinhaltet (siehe Nummer 3), lautet der Vermerk „Fachtechnisch und rechnerisch richtig “. Bei der Änderung von Endbeträgen gilt Nr. 3.3 Satz 2 bis 4.
Der Vermerk ist im Regelfall auf den zahlungsbegründenden Unterlagen (siehe Nr. 1.3 Abs. 3) anzubringen (VV Nr. 14.2.2 zu Art. 70 BayHO).
Die Abgrenzung der Teilverantwortung nach Nr. 4.2.1 von einem freiberuflich Tätigen zur vollständigen Verantwortung für die fachtechnische Feststellung wird durch die Kennzeichnung des Feststellungsvermerks deutlich (siehe Nr. 1.5 Abs. 3)