Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

3. Feststellung der rechnerischen Richtigkeit

3.1 Befugnis

Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit sind befugt:
Beschäftigte nach Maßgabe von VV Nr. 16 zu Art. 70 BayHO, und zwar
Beamte, die mindestens dem mittleren Dienst angehören,
Angestellte in vergleichbarer Dienststellung (VV Nr. 4.1.1. zu Art. 49 BayHO, HvR) und
sonstige besonders Befugte (VV Nr. 16.2 zu Art. 70 BayHO);
freiberuflich Tätige, wenn ihnen im Vertrag diese Verantwortung übertragen wurde.

3.2 Verantwortungsinhalt

Der Feststeller, der die rechnerische Richtigkeit bescheinigt, übernimmt die Verantwortung dafür, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind.
Der Feststeller verantwortet mithin auch die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zu Grunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, wie z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Regiestunden (VV Nr. 15.1 zu Art. 70 BayHO).
Die Verantwortung des die rechnerische Richtigkeit bescheinigenden Feststellers ist also sehr weit reichend und beschränkt sich nicht auf reine Nachrechenarbeit. Für diese kann die Verantwortung mit einer Teilbescheinigung („Nachgerechnet “) anderen Personen übertragen werden (vgl. Nummer 2).

3.3 Form

Die rechnerische Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Vermerks „Rechnerisch richtig “ zu bescheinigen. Ist der Endbetrag in der Rechnung geändert worden, so muss der Vermerk lauten „Rechnerisch richtig mit …….. EUR …. Ct “ oder „Rechnerisch richtig mit …….. EUR “. Im letzten Fall ist der Betrag mit zwei Nachkommastellen anzugeben. Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben (VV Nr. 17.3 zu Art. 70 BayHO).
Der Vermerk ist auf den zahlungsbegründenden Unterlagen (siehe Nr. 1.3 Abs. 3) anzubringen.
Festgestellt wird der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag (VV Nr. 15.1 zu Art. 70 BayHO). Das ist z.B. bei Schlussrechnungen nicht die geprüfte Gesamtrechnungssumme, sondern der um etwaige Abschlagsauszahlungen sowie etwaiges Skonto und ggf. weitere Beträge (vgl. auch Nr. 4.2.2, Spiegelstrich 4) verminderte Betrag.
Bei Baurechnungen, die mit dem DV-Verfahren HHV-Bau bearbeitet werden und für die etwaige Abschlagsauszahlungen, Sicherheitseinbehalte und Abrundungsbeträge nicht unmittelbar auf der Rechnung, sondern auf dem Beiblatt zur Zahlungsanordnung ausgewiesen werden, ist auf der Rechnung der geprüfte Gesamtbetrag aller zu vergütenden Leistungen abzüglich von etwaigem Skonto und ggf. weiteren Beträgen (vgl. auch Nr. 4.2.2, Spiegelstrich 4) festzustellen.
Auf dem mit HHV-Bau erstellten Beiblatt ist eine rechnerische Prüfung der auf diesem Beiblatt vollzogenen Berechnungen nicht erforderlich. Der Hinweis auf die mittels DV durchgeführte Berechnung wird vom DV-Programm ausgedruckt. Wird das Beiblatt manuell ausgefüllt, ist dagegen die vorgedruckte Bescheinigung zu unterzeichnen.

3.4 Berechnungen mit Hilfe von DV-Programmen

Soweit umfangreiche Berechnungen mit Hilfe von DV-Programmen durchgeführt worden sind, ist der Feststellungsvermerk wie folgt zu ergänzen:
„Die Rechnung wurde in dem aus der Prüfberechnung - Anlage - ersichtlichen Umfang mit DV geprüft. Endbetrag …….. EUR “.