Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

2. Sonstige Teilbescheinigungen

Der Beschäftigte oder freiberuflich Tätige, der zur Vorbereitung der rechnerischen, fachtechnischen oder sachlichen Feststellung Teilbescheinigungen auf Berechnungsunterlagen zur Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl. abgibt, übernimmt für diese Daten die volle Verantwortung. Gleiches gilt für die Unterschriften auf den Verdingungs- und Vertragsunterlagen.
Dafür muss er jedoch die Sachverhalte, für die er Teilbescheinigungen abgibt, überblicken und beurteilen können. Das kann im Einzelfall so weit gehen, dass für die Abgabe der Teilbescheinigung Ingenieurkenntnisse erforderlich sind.
Die Formulierungen der „sonstigen Teilbescheinigungen “ sind auf den jeweiligen Inhalt abzustimmen, sie sollen den jeweiligen Verantwortungsbereich möglichst genau bezeichnen. Reine Nachrechenarbeiten sind beispielsweise als solche kenntlich zu machen („Nachgerechnet “).