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VollzBekLaFlüw
Text gilt ab: 01.01.2004

5.   Prozessvertretung des Freistaates Bayern in Aufnahmeverfahren nach § 28 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

5.1  

In den Aufnahmeverfahren nach § 28 BVFG obliegt der Regierung von Mittelfranken die zentrale Prozessvertretung des Freistaats Bayern (§ 5 Abs. 2 Satz 6 LABV). Ergehen im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nach § 28 BVFG von der herrschenden Rechtsauffassung abweichende oder grundsätzlich bedeutsame Gerichtsentscheidungen, ist der obersten Landesbehörde hierüber innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist zu berichten.

5.2  

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der zentralen Prozessvertretung des Freistaats Bayern nach § 28 BVFG führt die Regierung von Mittelfranken für die oberste Landesbehörde eine Rechtssammlung zum BVFG. Um diese auf dem laufenden Stand zu halten, sind der Regierung von Mittelfranken in Fällen der Prozessvertretung durch die örtlich zuständigen Regierungen im Rahmen des Vollzugs des BVFG nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jeweils Kopien aller ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, insbesondere Urteile, Beschlüsse, Gerichtsbescheide, Prozesskostenhilfebeschlüsse etc. zur Kenntnisnahme zuzuleiten. In grundsätzlich bedeutsamen oder von der herrschenden Meinung abweichenden vertriebenrechtlichen Entscheidungen unterrichten die örtlich zuständigen Regierungen hiervon die oberste Landesbehörde innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist.