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VollzBekLaFlüw
Text gilt ab: 01.01.2004

3.   Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bzw. das Landesausgleichsamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einzelne Aufgabenbereiche des Lastenausgleichs bzw. des Flüchtlingswesens bestimmten Regierungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe für die örtlich zuständige Regierung zur Bearbeitung zuweisen (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 2 ZustVLaFlüw). Für die Geschäftsaushilfe gelten folgende Regelungen:

3.1  

Die Aufgabenzuweisung erfolgt nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Staatsministerium des Innern durch die für den zuzuweisenden Aufgabenbereich fachlich zuständige Stelle der obersten Landesbehörde. Sie ist insbesondere zum Zwecke der Personaleinsparung in auslaufenden Arbeitsbereichen zu verfügen.

3.2  

Mit der Aufgabenzuweisung wird die beauftragte Regierung ermächtigt, in dem zugewiesenen Aufgabenbereich als Organ der örtlich zuständigen Regierung tätig zu sein. Sie hilft somit mit ihren personellen und sächlichen Mitteln der örtlich zuständigen Regierung beim Vollzug ihrer Aufgaben aus.

3.3  

Durch die Geschäftsaushilfe wird die örtliche Zuständigkeit nicht verändert. Erlassene Entscheidungen bzw. Erledigungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe werden daher der jeweils im Einzelfall örtlich zuständigen Regierung zugerechnet. Auch nach außen obliegt die Verantwortung der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Bürger der örtlich zuständigen Regierung. Diese ist für die abschließende Archivierung bzw. Aussonderung der im Rahmen der Geschäftsaushilfe erledigten Akten zuständig. Die aushelfende Regierung erfasst die Entscheidungen bzw. Erledigungen zum Nachweis ihres Arbeitserfolges in einer Arbeitsstatistik.

3.4  

In den im Rahmen der Geschäftsaushilfe für andere Regierungen zu erlassenden Entscheidungen ist im Bescheidtenor aufzunehmen, dass die Entscheidung im Rahmen der Geschäftsaushilfe für die örtlich zuständige Regierung (Anschrift) ergeht. Die Entscheidung ist bei der örtlich zuständigen Regierung statistisch zu erfassen.

3.5  

Die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätige Regierung handelt in dem zugewiesenen Aufgabenbereich entsprechend dem „Grundsatz einer eigenverantwortlichen und ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung“.