Inhalt
2.
Haushaltsrechtliche Befugnisse der Ausgleichsämter
Die Ausgleichsämter werden zu folgenden haushaltsrechtlichen Entscheidungen im Lastenausgleich ermächtigt:
2.1
Stundung von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 2 HKR-DB) bis 7 500 EUR (ohne zeitliche Begrenzung) im Einzelfall;
2.2
Erlass von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen (Nr. 4 HKR-DB) bis 1 500 EUR im Einzelfall;
2.3
Abstandnahme von der Erhebung von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen (Nr. 9 HKR-DB) für Hauptforderungen bis 7 500 EUR.