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Text gilt ab: 01.03.2002
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403-I

Vollzug des Fundrechts

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 20. Juli 1977, Az. IC2-2116.7-3

(MABl. S. 642)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Fundrechts vom 20. Juli 1977 (MABl. S. 642), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. März 2002 (AllMBl. S. 167) geändert worden ist

An
die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
die Landratsämter
die Autobahndirektionen
die Präsidien der Bayerischen Polizei
die Straßenbauämter
die Wasserwirtschaftsämter
nachrichtlich an
die Regierungen
Für den Vollzug der §§ 965 bis 981 BGB und der Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden – FundV– vom 12. Juli 1977 (GVBl S. 386), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1982 (GVBl S. 1118), wird Folgendes bestimmt:

1.   Vermutung des Verlustes

Bei einem Fund ganz geringwertiger Sachen kann es sich um Sachen handeln, die nicht verloren, sondern weggeworfen oder (bei Tieren) ausgesetzt und deshalb herrenlos geworden sind (vgl. § 959 ff. BGB). Die Fundbehörde (§ 1 Abs. 1 FundV) hat bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Fundsachen verloren worden sind. Vgl. jedoch § 5 Abs. 3 FundV und Nr. 5.2 dieser Bekanntmachung.

2.   Zuständigkeit der Polizei

Die Polizei ist für die Entgegennahme der Fundanzeige, der Fundsache, des Erlöses einer Fundsache, die der Finder öffentlich hat versteigern lassen und der Anzeige des Finders über die von ihm beabsichtigte Versteigerung der Fundsache zuständig, wenn es für den Finder unzumutbar ist, die Anzeige bei der Gemeinde zu erstatten und die Fundsache bei ihr abzuliefern (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 2 Satz 2 FundV). Ein Fall der Unzumutbarkeit in diesem Sinn kann insbesondere gegeben sein, wenn die Gemeinde als Fundbehörde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist oder deren Geschäftsräume sich in weit größerer Entfernung vom Fundort oder der Wohnung des Finders befinden als die nächste Polizeidienststelle. Die Polizei hat von ihr entgegengenommene Anzeigen und Fundsachen der Gemeinde des Fundorts nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 FundV unter Angabe ihrer Aufwendungen im Sinne des § 9 FundV zuzuleiten.

3.   Funde auf Bundesautobahnen

Wird die Fundsache auf einer Bundesautobahn – dazu gehören auch die Rastplätze und Parkplätze – gefunden, so ist jede Autobahnmeisterei zur Entgegennahme der Fundanzeige, der Fundsache, des Erlöses einer Fundsache, die der Finder öffentlich hat versteigern lassen und der Anzeige des Finders über die von ihm beabsichtigte Versteigerung der Fundsache zuständig ((§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 2 Satz 2 FundV). Die Autobahnmeisterei hat von ihr entgegengenommene Anzeigen und Fundsachen der Gemeinde des Fundorts nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 FundV unter Angabe ihrer Aufwendungen im Sinne des § 9 FundV zuzuleiten. Ist der Fundort nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen festzustellen, so gilt die Gemeinde, in der die Autobahnmeisterei liegt, als Gemeinde des Fundorts (§ 4 Abs. 3 FundV).

4.   Anordnung der Ablieferung der Fundsache

Die Ablieferung der Fundsache ist insbesondere bei Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, anzuordnen (§ 3 FundV, Vorschriften über die Waffenbesitzkarte und den Munitionserwerb nach dem Waffengesetz).

5.   Verwahrung der Fundsachen

5.1  

Die Pflicht der Fundbehörde, eine ihr abgelieferte Fundsache zu verwahren, umfasst Vorkehrungen, um die Sache vor unbefugtem Zugriff oder vor schädigenden Einwirkungen – beispielsweise Feuchtigkeit – zu schützen. Das Ausmaß der Vorkehrungen richtet sich nach dem Wert der Fundsache. Handelt es sich um ein Tier, so ist das Tierschutzgesetz zu beachten; den Fundbehörden wird empfohlen, durch Vereinbarungen die Unterbringung gefundener Tiere in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen zu ermöglichen.

5.2  

Zu Aufwendungen für die Erhaltung einer beschädigten Sache ist die Fundbehörde nicht verpflichtet. Die Gemeinde des Fundorts und die Gemeinde, der die Fundsache abgeliefert worden sind, können Fundsachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit Kosten verbunden wäre, die zu dem Wert der Sache in keinem Verhältnis stehen, versteigern lassen (§ 5 Abs. 2 FundV).

5.3  

Über offenbar wertlose Sachen und über Sachen, aus deren Versteigerung kein Erlös zu erwarten ist, können die Fundbehörden (§ 1 Abs. 1 FundV) frei verfügen. In Bezug auf solche Sachen können Polizei und die Autobahnmeistereien von der Weiterleitung der Fundanzeige an die Gemeinde des Fundorts absehen. Sachen ohne Verkehrswert, die jedoch dem Verlierer viel bedeuten können (z.B. Tiere, Lichtbilder, Manuskripte), sollen nicht als offenbar wertlos behandelt werden. Ist aus der Versteigerung eines gefundenen Tieres kein Erlös zu erwarten und erklärt sich niemand bereit, die Haltung des Tieres zu übernehmen, so kann die Tötung des Tieres nach Ablauf einer angemessenen Frist nach der Bekanntmachung des Fundes (§ 6 Abs. 2 FundV) ohne Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Tierschutzgesetz möglich sein.

6.   Mitteilungen an andere Behörden und Bekanntmachungen

6.1  

Zwischen den Fundbehörden und den örtlich zuständigen Dienststellen der Polizei werden Absprachen getroffen, die es der Polizei ermöglichen, jederzeit Fundsachen für Fahndungs- und Ermittlungszwecke zu überprüfen und die nach den Nummern 6.2 und 6.3 gemeldeten Gegenstände gegebenenfalls weiter auszuweisen.

6.2  

Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB) von Schusswaffen und Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, unverzüglich der für ihren Bereich zuständigen Dienststelle der Landespolizei mit (siehe WaffVwV). Das Gleiche gilt für Fundsachen, die offensichtlich mit einer Straftat in Verbindung stehen.

6.3  

Die Fundbehörden stellen der örtlich zuständigen Polizeidienststelle monatlich (in Form einer Liste oder von Kopien der Fundanzeigen) Übersichten zur Verfügung, die über folgende Fundsachen Aufschluss geben, soweit sie nicht dem Fundbüro durch die Polizei übermittelt wurden oder ihr nach Nummer 6.2 mitzuteilen sind:

6.3.1  

Personaldokumente

6.3.2  

Sonstige Fundgegenstände, wenn
ihr geschätzter Wert 300 € übersteigt,
sie ihrer Art nach oder aufgrund der Umstände ihres Auffindens mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden können oder
sie ihrer Art nach zum Erwerb einer behördlichen Erlaubnis bedürfen.
Die Übersichten sollen auch Angaben über die Kennzeichnung von Gegenständen mit Buchstaben und/oder Nummern (alpha-numerische Kennzeichnung) enthalten.

6.4  

Die Polizei hat alle Personaldokumente, die bei einer ihrer Dienststellen abgegeben werden, ferner sonstige bei ihr abgegebene Fundsachen vor der Weiterleitung an die Fundbehörde selbst fahndungsmäßig zu überprüfen.

6.5  

Ist eine Sache außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Straße oder in unmittelbarer Nähe einer Straße verloren worden, so ist dem Verlierer der Fundort meist nicht bekannt. Um ihm die Ermittlung des Fundortes zu erleichtern, soll die Gemeinde des Fundortes, um ihrer Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 2 FundV zu genügen, die Angaben solcher Fundanzeigen auf einem gesonderten Formblatt (Karte) dem ADAC mitzuteilen; die Formblätter hierfür wurden vom ADAC den kreisfreien Städten und über die Landratsämter den Gemeinden mit größerem überörtlichen Verkehr übermittelt; weitere Formblätter können vom ADAC angefordert werden. Der ADAC übermittelt zugleich mit diesen Formblättern Karten für Verlustanzeigen, die auch in Raststätten und Tankstellen der Autobahnen bereitgehalten werden. Der ADAC gibt aufgrund dieser Mitteilungen Verlierern Auskunft, an welche Fundbehörde sie sich wenden können.

6.6  

§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 8 Abs. 3 und § 10a FundV regeln das Verfahren bei Bekanntmachungen der Fundbehörden abschließend. Eine entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten, Ladungen und sonstigen Mitteilungen durch die Gemeinden (Art. 27 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 10 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung) kommt nicht in Betracht.

7.   Herausgabe der Fundsache

Meldet sich innerhalb von 6 Monaten nach der Fundanzeige – bei Fundsachen, die nicht mehr als 10 € wert sind, nach dem Fund – ein Empfangsberechtigter (vgl. § 8 Abs. 1 FundV), so darf ihm die Fundbehörde die Fundsache oder den Erlös aus der Fundsache nur mit Zustimmung des Finders herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB).

8.   Erwerb der Fundsache oder des Funderlöses durch die Gemeinde

Hat sich ein Empfangsberechtigter innerhalb der 6-monatigen Frist bei der Gemeinde des Fundorts nicht gemeldet und auch der Finder nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet und holt er die Fundsache oder den Erlös innerhalb der ihm mitgeteilten angemessenen Frist nicht ab, so geht das Eigentum an der Fundsache oder der Funderlös auf die Gemeinde des Fundorts über (§ 976 Abs. 2 BGB).

9.   Fund durch staatliche Bedienstete

Findet ein Polizeibeamter oder ein Bediensteter einer Autobahn-, Straßen- oder Flussmeisterei während seiner Dienstausübung eine verlorene Sache und nimmt er sie an sich, so ist der Staat Finder im Rechtssinn, dem die Rechte des Finders zustehen. In der Fundanzeige ist hierauf hinzuweisen.
Auf die Beanspruchung von Finderlohn und von für das Auffinden verlorener Sachen ausgesetzter Belohnungen ist grundsätzlich zu verzichten.

10.   Fund in gemeindefreiem Gebiet

Ist die Sache in einem gemeindefreien Gebiet gefunden worden, so nimmt das Landratsamt die Aufgaben der Gemeinde des Fundortes im Sinne der FundV wahr (Art. 10a Abs. 3 GO, Art. 56 Abs. 2 LStVG).

11.   Verwaltungsgemeinschaften

Die den Gemeinden im Vollzug der FundV obliegenden Aufgaben sind Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft werden sie daher von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen.

12.   Aufhebung von Vorschriften

12.1  

Die Gemeinsame Bekanntmachung vom 3. August 1955 (BayBSVI II S. 422), zuletzt geändert durch die Gemeinsame Bekanntmachung vom 12. Oktober 1970 (MABl S. 792), ist durch § 11 FundV aufgehoben worden.

12.2  

Die Bekanntmachung vom 29. Januar 1963 (MABl S. 75) wird aufgehoben.