Text gilt ab: 01.03.2002

6.   Mitteilungen an andere Behörden und Bekanntmachungen

6.1  

Zwischen den Fundbehörden und den örtlich zuständigen Dienststellen der Polizei werden Absprachen getroffen, die es der Polizei ermöglichen, jederzeit Fundsachen für Fahndungs- und Ermittlungszwecke zu überprüfen und die nach den Nummern 6.2 und 6.3 gemeldeten Gegenstände gegebenenfalls weiter auszuweisen.

6.2  

Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB) von Schusswaffen und Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, unverzüglich der für ihren Bereich zuständigen Dienststelle der Landespolizei mit (siehe WaffVwV). Das Gleiche gilt für Fundsachen, die offensichtlich mit einer Straftat in Verbindung stehen.

6.3  

Die Fundbehörden stellen der örtlich zuständigen Polizeidienststelle monatlich (in Form einer Liste oder von Kopien der Fundanzeigen) Übersichten zur Verfügung, die über folgende Fundsachen Aufschluss geben, soweit sie nicht dem Fundbüro durch die Polizei übermittelt wurden oder ihr nach Nummer 6.2 mitzuteilen sind:

6.3.1  

Personaldokumente

6.3.2  

Sonstige Fundgegenstände, wenn
ihr geschätzter Wert 300 € übersteigt,
sie ihrer Art nach oder aufgrund der Umstände ihres Auffindens mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden können oder
sie ihrer Art nach zum Erwerb einer behördlichen Erlaubnis bedürfen.
Die Übersichten sollen auch Angaben über die Kennzeichnung von Gegenständen mit Buchstaben und/oder Nummern (alpha-numerische Kennzeichnung) enthalten.

6.4  

Die Polizei hat alle Personaldokumente, die bei einer ihrer Dienststellen abgegeben werden, ferner sonstige bei ihr abgegebene Fundsachen vor der Weiterleitung an die Fundbehörde selbst fahndungsmäßig zu überprüfen.

6.5  

Ist eine Sache außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Straße oder in unmittelbarer Nähe einer Straße verloren worden, so ist dem Verlierer der Fundort meist nicht bekannt. Um ihm die Ermittlung des Fundortes zu erleichtern, soll die Gemeinde des Fundortes, um ihrer Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 2 FundV zu genügen, die Angaben solcher Fundanzeigen auf einem gesonderten Formblatt (Karte) dem ADAC mitzuteilen; die Formblätter hierfür wurden vom ADAC den kreisfreien Städten und über die Landratsämter den Gemeinden mit größerem überörtlichen Verkehr übermittelt; weitere Formblätter können vom ADAC angefordert werden. Der ADAC übermittelt zugleich mit diesen Formblättern Karten für Verlustanzeigen, die auch in Raststätten und Tankstellen der Autobahnen bereitgehalten werden. Der ADAC gibt aufgrund dieser Mitteilungen Verlierern Auskunft, an welche Fundbehörde sie sich wenden können.

6.6  

§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 8 Abs. 3 und § 10a FundV regeln das Verfahren bei Bekanntmachungen der Fundbehörden abschließend. Eine entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten, Ladungen und sonstigen Mitteilungen durch die Gemeinden (Art. 27 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 10 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung) kommt nicht in Betracht.