Text gilt ab: 01.03.2002
4.
Die Ablieferung der Fundsache ist insbesondere bei Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, anzuordnen (§ 3 FundV, Vorschriften über die Waffenbesitzkarte und den Munitionserwerb nach dem Waffengesetz).