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Text gilt ab: 01.03.2002

4.   Anordnung der Ablieferung der Fundsache

Die Ablieferung der Fundsache ist insbesondere bei Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, anzuordnen (§ 3 FundV, Vorschriften über die Waffenbesitzkarte und den Munitionserwerb nach dem Waffengesetz).