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Text gilt ab: 01.03.2002

9.   Fund durch staatliche Bedienstete

Findet ein Polizeibeamter oder ein Bediensteter einer Autobahn-, Straßen- oder Flussmeisterei während seiner Dienstausübung eine verlorene Sache und nimmt er sie an sich, so ist der Staat Finder im Rechtssinn, dem die Rechte des Finders zustehen. In der Fundanzeige ist hierauf hinzuweisen.
Auf die Beanspruchung von Finderlohn und von für das Auffinden verlorener Sachen ausgesetzter Belohnungen ist grundsätzlich zu verzichten.