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Text gilt ab: 01.03.2002

8.   Erwerb der Fundsache oder des Funderlöses durch die Gemeinde

Hat sich ein Empfangsberechtigter innerhalb der 6-monatigen Frist bei der Gemeinde des Fundorts nicht gemeldet und auch der Finder nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet und holt er die Fundsache oder den Erlös innerhalb der ihm mitgeteilten angemessenen Frist nicht ab, so geht das Eigentum an der Fundsache oder der Funderlös auf die Gemeinde des Fundorts über (§ 976 Abs. 2 BGB).