Text gilt ab: 01.03.2002

7.   Herausgabe der Fundsache

Meldet sich innerhalb von 6 Monaten nach der Fundanzeige – bei Fundsachen, die nicht mehr als 10 € wert sind, nach dem Fund – ein Empfangsberechtigter (vgl. § 8 Abs. 1 FundV), so darf ihm die Fundbehörde die Fundsache oder den Erlös aus der Fundsache nur mit Zustimmung des Finders herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB).