Text gilt ab: 01.03.2002
1.
Bei einem Fund ganz geringwertiger Sachen kann es sich um Sachen handeln, die nicht verloren, sondern weggeworfen oder (bei Tieren) ausgesetzt und deshalb herrenlos geworden sind (vgl. § 959 ff. BGB). Die Fundbehörde (§ 1 Abs. 1 FundV) hat bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Fundsachen verloren worden sind. Vgl. jedoch § 5 Abs. 3 FundV und Nr. 5.2 dieser Bekanntmachung.