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Text gilt ab: 01.03.2002

1.   Vermutung des Verlustes

Bei einem Fund ganz geringwertiger Sachen kann es sich um Sachen handeln, die nicht verloren, sondern weggeworfen oder (bei Tieren) ausgesetzt und deshalb herrenlos geworden sind (vgl. § 959 ff. BGB). Die Fundbehörde (§ 1 Abs. 1 FundV) hat bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Fundsachen verloren worden sind. Vgl. jedoch § 5 Abs. 3 FundV und Nr. 5.2 dieser Bekanntmachung.