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VGKostenBek
Text gilt ab: 01.06.2009

3. Kosten bei Verweisung eines Rechtsstreits

3.1 

Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten, die vor der Verweisung fällig geworden sind, bei dem verweisenden Gericht angesetzt und eingezogen. Dies gilt nicht für Kosten, die zwar vor der Verweisung fällig geworden sind, im Zeitpunkt der Verweisung bei dem verweisenden Gericht aber noch nicht angesetzt waren.

3.2 

Die nach der Verweisung fällig werdenden Kosten werden ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht sie entstanden sind, bei dem Gericht angesetzt und eingezogen, an das das Verfahren verwiesen worden ist.

3.3 

Sind nach der Verweisung eines Verfahrens Kosten zurückzuzahlen, so wird die Rückzahlung bei dem Gericht angeordnet, an das das Verfahren verwiesen worden ist, auch wenn die Kosten bei dem verweisenden Gericht eingegangen sind.