Inhalt

VGKostenBek
Text gilt ab: 01.06.2009

1. Gerichtskosten

1.1 Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und den Bayerischen Verwaltungsgerichten

1.1.1 

Die Gerichtskosten (§ 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und Auslagenvorschüsse (§ 17 Gerichtskostengesetz – GKG) werden von den Geschäftsstellen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs nach § 19 GKG und den Verwaltungsvorschriften zu den Art. 70, 71 und 79 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) behandelt.

1.1.2 

Für die Kostenrechnung und die Kostenverfügung ist das Muster 04 EDVBK zu verwenden.

1.1.3 

Der Freistaat Bayern ist von Gerichtskosten nicht befreit (§ 2 Abs. 4 GKG). Soweit jedoch staatliche Dienststellen zahlungspflichtig sind, haben sie die geschuldeten Beträge nicht abzuführen. Dies gilt auch für die staatlichen Hochschulen, es sei denn, es handelt sich um eine das Körperschaftsvermögen der Hochschule betreffende Angelegenheit. Die Landratsämter sind staatliche Dienststellen, soweit sie staatliche Verwaltungsaufgaben durchführen; § 5 Nr. 10 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 LKrO vom 17. Dezember 1956 (BayRS 2020-3-1-1-I) ist hier nicht anzuwenden.
Die Gerichtskosten sind in diesen Fällen nicht anzusetzen.

1.2 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die dem Freistaat Bayern in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kosten sind von der den Freistaat Bayern dort vertretenden Behörde aus dem Titel 526 01 an das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen. Als maßgebliches Kapitel kommt grundsätzlich Kapitel .. 02 (für Landtag 01 01 und die Staatsbauverwaltung 03 62) des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs in Betracht, dem die in Satz 1 genannten Behörde angehört. Die Behörde kann diese Aufgabe auch auf eine andere Staatsbehörde mit deren Einverständnis übertragen, ohne dass sich dadurch die Verbuchung ändert.