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Text gilt ab: 01.12.1976

3. Soweit der Freistaat Bayern für die angefallenen Gerichtskosten als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner gemäß § 54 Nr. 1 und 2 GKG haftet, kann in Höhe der nach Nr. 2 dieser Bekanntmachung nicht angesetzten Kosten die Haftung eines anderen Kostenschuldners im Sinne des § 58 Abs. 2 GKG nicht geltend gemacht werden.