Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1976

2. Die angefallenen Gerichtskosten sind in einem Kostenvermerk aktenkundig zu machen; von einem förmlichen Ansatz ist gemäß Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c der Kostenverwaltungsordnung (KVwO) abzusehen. Eine Anforderung nach Nr. 7 Abs. 1 KVwO unterbleibt. Die Abstandnahme vom Kostenersatz ist unter Angabe der Rechtsgrundlage in den Akten zu vermerken.