Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1986

1. 

Dem gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung bestehenden Ausschuss für die Bestellung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte gehören als Mitglieder an je zwei Vertreter der
Gewerkschaften
Vereinigungen von Arbeitgebern
Arbeitsgerichtsbarkeit.

1.1 

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.

1.2 

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter mit Ausnahme der Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag
des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Bayern -,
der Deutschen Angestelltengewerkschaft - Landesverband Bayern - und
der Vereinigung der Arbeitgeberverbände
in Bayern vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung berufen.

1.3 

Als Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit gehören dem Ausschuss die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg an; Stellvertreter sind die jeweiligen Vertreter im Amt.