Text gilt ab: 27.07.1981

320-I

Kommunale Beamte und Angestellte als ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 19. Juni 1981, Az. IB2-3001-30 c/2

(MABl. S. 283)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Kommunale Beamte und Angestellte als ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit vom 19. Juni 1981 (MABl. S. 283)

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes können als ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Kreis der Arbeitgeber auch Beamte und Angestellte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Kommunalbereich berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richtern der Sozialgerichtsbarkeit aus dem Kreis der Arbeitgeber können, soweit es sich um kommunale Arbeitgeber handelt, nur Beamte und Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände berufen werden, nicht dagegen solche Bedienstete der anderen der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Kommunalbereich (§ 16 Abs. 4 Nr. 3, § 35 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die nähere Anordnung, welche Beamten und Angestellten ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit aus dem Kreis der Arbeitgeber vorgeschlagen werden können, obliegt für Beamte und Angestellte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Kommunalbereich dem Bayerischen Staatsministerium des Innern.
Für den Vollzug der genannten Vorschriften wird deshalb Folgendes bestimmt: