RHSgb
Text gilt ab: 01.06.2004
319-A
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit –
(Sozialgerichtsbarkeitrechtshilfebekanntmachung – RHSgb)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 20. April 2004, Az. P5.1/0526/11/04
(AllMBl. S. 224)
- 1.
- Für den Rechtshilfeverkehr der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Ausland sind die Bestimmungen in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO ist der Präsident des jeweiligen Gerichts.Die der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ausgeübt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
- 3.
- Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 22. August 1957 (AMBl S. 237) außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor