Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

2.   Mitwirkung der Gemeinde; Zuständigkeit, Kosten

2.1  

Das Amtsgericht kann die Anlegung von Siegeln zur Sicherung eines Nachlasses, der sich nicht in der Gemeinde befindet, in der das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat (vgl. §§ 343, 344 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG –), sowie die Entsiegelung der Gemeinde übertragen.

2.2  

In dringenden Fällen hat die Gemeinde von sich aus für die Siegelung des Nachlasses zu sorgen. Auch dies gilt jedoch nur, wenn das zuständige Gericht nicht seinen Sitz in dieser Gemeinde hat. Die getroffene Maßnahme ist sofort dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis eingetreten ist, oder dem Nachlassgericht anzuzeigen (§§ 343, 344 Abs. 4 FamFG).

2.3  

Die Nachlasssicherung ist im Regelfall eine „laufende Angelegenheit“ im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO), die vom ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigen ist. Jedenfalls wird es sich aber um ein „unaufschiebbares Geschäft“ handeln, so dass der erste Bürgermeister auch anstelle des Gemeinderats nach Art. 37 Abs. 3 GO tätig werden könnte.

2.4  

Für Siegelungen und Entsiegelungen durch die Gemeinden sind Kosten nach dem Ersten Abschnitt des Kostengesetzes (KG) zu erheben. Dabei ist unter Berücksichtigung des Art. 6 des Kostengesetzes grundsätzlich eine Gebühr im Rahmen von 5 bis 250 € angemessen. Für die Siegelung und die nachfolgende Entsiegelung ist nur eine Gebühr zu berechnen; für die Höhe der Gebühr kann der gesamte Zeitaufwand berücksichtigt werden. Als Kostenschuldner ist der Erbe in Anspruch zu nehmen.