Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

6.   Entsiegelung

6.1  

Der Zeitpunkt der Entsiegelung ist den Beteiligten sowie der bestellten Aufsichtsperson, soweit es tunlich ist, bekannt zu geben.

6.2  

Bei der Entsiegelung ist zu untersuchen, ob die Siegel noch vorhanden und unverletzt sind.

6.3  

Über die Entsiegelung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem ist der Befund der Siegel und der versiegelten Sachen sowie das Vorhandensein der Sachen, die nicht versiegelt wurden, festzustellen. Das Protokoll ist zu verlesen, von den anwesenden Beteiligten sowie von der Person, welche die Entsiegelung vornimmt, zu unterschreiben und danach dem zuständigen Amtsgericht zu übersenden.