Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

5.   Auffinden von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten; Testamente

5.1  

Zum Nachlass gehörende Gelder, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, die bei der Anlegung der Siegel vorgefunden werden, sind zu verzeichnen und dem zuständigen Amtsgericht zu übergeben. Für die Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- oder Wirtschaftsbetriebs sowie zur Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten, namentlich zur Bestreitung der Beerdigungskosten, kann den Beteiligten eine bestimmte Geldsumme gegen ein schriftliches Empfangsbekenntnis überlassen werden mit der Verpflichtung, später mit dem Erben darüber abzurechnen.

5.2  

Findet sich ein Testament, ein Erbvertrag, ein Ehe- und Erbvertrag oder ein Hinterlegungsschein über eine Verfügung von Todes wegen vor, so ist das Schriftstück unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht zu übergeben; in das Protokoll ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.