Text gilt ab: 05.06.1989

3133-I

Ausübung des Gnadenrechts

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft und Verkehr
vom 9. Mai 1989, Az. IC4-3603.9/262 und 7374-VII/5c-16945

(AllMBl. S. 508)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft und Verkehr über die Ausübung des Gnadenrechts vom 9. Mai 1989 (AllMBl. S. 508)

Gemäß § 4 Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayer. Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 20.09.1973 (BayRS 313-2-S) wird der Leiter des Bayer. Polizeiverwaltungsamtes ermächtigt, in folgenden Fällen über Gnadensachen in Bußgeldverfahren der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt zu entscheiden:
1.
Bei Bußgeldbescheiden, die nicht im Verkehrszentralregister erfasst werden (§ 28 Nr. 3, § 28a StVG, § 13 Abs. 1 Nr. 1a) und b) StVZO), über den Erlass der Geldbuße sowie der Gebühren und Auslagen.
2.
Bei Bußgeldbescheiden mit Fahrverbot über die Aussetzung des Fahrverbots bis zu einem Jahr und über die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot.
Die bisher zuständigen Behörden entscheiden in Verfahren, die bereits bei ihnen anhängig sind.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
I. A.
Jepsen
Ministerialdirektor
EAPl 141
GAPl 3603
AllMBl 1989 S. 508