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Text gilt ab: 01.01.2002

3. Niederschlagung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften

§ 95 Abs. 2 OWiG ermächtigt nicht dazu, von der Weiterverfolgung eines Anspruchs im Bußgeldverfahren aus anderen Gründen als wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners abzusehen (z.B. bei längerem Aufenthalt des Betroffenen in außereuropäischen Ländern). In diesem Fall ist die Niederschlagung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zulässig. Hierfür gilt Folgendes:

3.1 Staatsbehörden

Die Niederschlagung richtet sich nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayHO und VV Nr. 2 hierzu.
Abweichend von VV Nr. 4 zu Art. 59 BayHO sind die Staatsbehörden, die auch für Maßnahmen nach § 95 Abs. 2 OWiG zuständig wären, jedoch in jedem Fall selbst zur Entscheidung über die Niederschlagung zuständig (Art. 59 Abs. 1 letzter Satz BayHO).

3.2 Kommunale Behörden

Bei den Gemeinden und den Landratsämtern als Kreisbehörden richtet sich die Niederschlagung nach § 32 Abs. 1 KommHV und den VV hierzu in Verbindung mit § 261 der Abgabenordnung (AO).

3.2.1 

Geldbußen usw., die auf Grund bewährter Satzung (Ortsrecht) oder nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) festgesetzt werden, sind kommunale Einnahmen (Art. 28 der Gemeindeordnung; Art. 21 Abs. 3 der Landkreisordnung; Art. 17 KAG). Über die Niederschlagung dieser Einnahmen entscheidet deshalb die Kommune selbst.

3.2.2 

Geldbußen usw., die von den Gemeinden und den Landratsämtern als Kreisbehörden in allen anderen Fällen (= übertragener Wirkungskreis) erhoben werden, sind dagegen Einnahmen des Freistaates Bayern, die den Kommunen gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 des Finanzausgleichsgesetzes als Finanzzuweisungen überlassen werden. Den Gemeinden und Landratsämtern wird jedoch für diese Einnahmen die Befugnis übertragen, über die Niederschlagung zu entscheiden.