Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

2. Anordnung nach § 95 Abs. 2 OwiG

2.1 

Auch die Anordnung nach § 95 Abs. 2 OWiG, die der Niederschlagung nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayHO (vgl. § 32 Abs. 1 KommHV) entspricht, trifft die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 95 Abs. 2, § 92 OWiG). Die für die Niederschlagung nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 2, Art. 59 Abs. 2 BayHO geltende Zuständigkeitsregelung der VV Nr. 4 zu Art. 59 BayHO ist nicht anwendbar (Art. 59 Abs. 3 BayHO und VV Nr. 6.3 hierzu). Die Anordnung nach § 95 Abs. 2 OWiG ist auch hinsichtlich der sonstigen Beträge zulässig, die im Bußgeldverfahren auferlegt wurden (vgl. § 99 OWiG).

2.2 

Die Anordnung nach § 95 Abs. 2 OWiG ist kassenmäßig wie die befristete Niederschlagung zu behandeln (für Staatsbehörden: VV Nr. 2.3 zu Art. 59 BayHO; für kommunale Behörden: VV Nr. 2 zu § 32 KommHV).