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Text gilt ab: 01.01.2002

6. Kassenanordnungen

Entscheidungen über die Veränderung von Ansprüchen und Gnadenerweise sind der zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen. Staatsbehörden erteilen hierzu ihren Kassen (Zahlstellen) Änderungsanordnung nach Muster 61 der EDV-Bestimmungen Kasse (EDVBK) ‑ Nummer 15 Kostenverwaltungsordnung ‑.