Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

5. Behandlung der Gnadengesuche

5.1 

Auf Geldbußen, Erlöse der eingezogenen Gegenstände, als Wertersatz eingezogene Beträge und Mehrerlöse kann nur im Gnadenweg verzichtet werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begradigungsrechts vom 20. September 1973, GVBl S. 508). Wegen damit zusammenhängender Kosten (Gebühren und Auslagen) gilt Satz 1, wenn zugleich in derselben Sache über einen Gnadenerweis zu entscheiden ist. Wird ausschließlich der Erlass oder die Ermäßigung von Kosten begehrt, so sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Das ist bei Staatsbehörden Art. 59 BayHO, bei Kommunalbehörden sind das Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 KAG, § 32 KommHV in Verbindung mit § 227 AO. Die Entscheidungen treffen in diesen Fällen die nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen.

5.2 

Zur Entscheidung von Gnadensachen ist nach § 4 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 20. September 1973 grundsätzlich das nach dem Gegenstand zuständige Staatsministerium befugt. Für Gnadenentscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Bauordnungsrecht sind auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1974 (MABl S. 702) jedoch die Regierungen zuständig. In den übrigen Bereichen wird den Regierungen hiermit die Befugnis für Gnadenentscheidungen über Bußgeldbescheide der Regierungen und der diesen nachgeordneten Behörden bis zu einem Betrag von 500 € übertragen (§ 4 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 20. September 1973). Wurde die Geldbuße usw. von einem Gericht festgesetzt, so ist das Staatsministerium der Justiz zur Entscheidung von Gnadensachen befugt.

5.3 

Da durch den Gnadenerweis die Forderung gegenüber dem Schuldner erlischt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse begründen zum Beispiel in der Regel für sich allein noch keinen gnadenweisen Erlass der Forderung; es müssen vielmehr besondere Gründe vorliegen, die den Antragsteller als gnadenwürdig erkennen lassen.

5.4 

Die Landratsämter und Gemeinden legen Gnadengesuche mit ihrer Äußerung der zuständigen Regierung vor; soweit es sich um kreisangehörige Gemeinden handelt, legen diese die Gnadengesuche über das Landratsamt der Regierung vor. Soweit die Regierungen nicht selbst zum Gnadenerweis zuständig sind (vgl. Nummer 5.2 Sätze 2 und 3), leiten sie die Gnadengesuche mit ihrer Stellungnahme an das nach § 4 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 20. September 1973 zur Entscheidung befugte Ministerium weiter. Wird der Gnadenerweis abgelehnt, besteht aber Grund zu der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 95 Abs. 2 OWiG oder eine Niederschlagung gegeben sein könnten, so ist der Antrag der zuständigen Behörde zuzuleiten (vgl. die Nummern 2 und 3 dieser Bekanntmachung). Ergibt sich nicht eindeutig, ob der Schuldner eine Niederschlagung oder einen Gnadenerweis beantragt, so fordert ihn die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, unter Hinweis auf die Rechtslage zur Ergänzung seines Antrags auf, bevor sie die Unterlagen vorlegt.

5.5 

Die Entscheidungen über Gnadengesuche ergehen kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 des Kostengesetzes).