Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

4. Verhältnis zu den Vollstreckungsbehörden im Sinn der Art. 25, 26 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG)

Geldforderungen aus Bußgeldverfahren der Staatsbehörden werden von den Finanzämtern vollstreckt (Art. 25 Abs. 1 VwZVG). Für die Vollstreckung von Geldforderungen aus Bußgeldverfahren der Gemeinden und der Landratsämter als Kreisbehörden gilt Art. 26 VwZVG (§ 90 OWiG). Die Vollstreckungsbehörden im Sinn der Art. 25, 26 VwZVG sind jedoch nicht zu Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 dieser Bekanntmachung befugt. Dagegen hat die Vollstreckungsbehörde im Sinn der Art. 25, 26 VwZVG das Vollstreckungsverfahren einzustellen, wenn die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, darum ersucht (§ 90 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit Art. 20 Nr. 1, Art. 22 Nr. 4 VwZVG).