Text gilt ab: 02.05.1985

Festnahme von Personen, die sich dem Strafvollzug entzogen haben

MABl. 1985 S. 172


3122.2.6-I
Festnahme von Personen, die sich dem Strafvollzug entzogen haben
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz
und des Innern
vom 20. März 1985 Az.: 4435-VIIa-2155/84 und IC2-2100-31/1
An die Dienststellen der Bayerischen Polizei
Die polizeiliche Festnahme von Personen, die sich dem Strafvollzug entzogen haben, richtet sich nach folgenden Vorschriften:
1.
§ 457 Abs. 1 Satz 2 *) *) StPO
(Festnahme aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls der Vollstreckungsbehörde)
Diese Befugnis besteht nach § 463 Abs. 1 StPO auch gegenüber Personen, die nach §§ 63 bis 66 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung untergebracht sind, ferner nach § 2 JGG für die Vollstreckung der Jugendstrafe und des Jugendarrestes. Urlaub oder Lockerungen des Vollzugs unterbrechen die Strafvollstreckung nicht (§ 13 Abs. 5 und § 11 StVollzG). Gleiches gilt im Rahmen des Jugendstrafvollzugs.
2.
§ 87 StVollzG
(Festnahme auf Veranlassung der Vollzugsbehörde)
Diese Befugnis besteht nur gegenüber Strafgefangenen, Sicherungsverwahrten, Strafarrestanten, Zivilhaftgefangenen und Abschiebungsgefangenen (vgl. §§ 1, 130, 167, 171, 185 StVollzG), nicht jedoch gegenüber Personen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht sind, ferner nicht gegenüber Jugendstrafgefangenen, Jugendarrestanten und Untersuchungsgefangenen.
§ 87 StVollzG ist nur solange anzuwenden, als noch ein zeitlicher Bezug zum Strafvollzug gegeben ist. Führt also die unmittelbare Verfolgung oder die von der Vollzugsanstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald, d.h. etwa innerhalb eines Monats, zur Wiederergreifung des Gefangenen, so hat die Polizei von weiteren Maßnahmen aufgrund § 87 StVollzG abzusehen und den Erlass eines Haftbefehls durch die Vollstreckungsbehörde (§ 457 Abs. 1 Satz 2*) StPO) abzuwarten (vgl. Nr. 1).
3.
Der Vorführungs- oder Haftbefehl der Vollstreckungsbehörde wie auch das Festnahmeersuchen der Vollzugsbehörde beruhen neben § 457 Abs. 1 Satz 2*) StPO bzw. § 87 StVollzG auf einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung, die eine zusätzliche richterliche Anordnung für die Durchsuchung einer Wohnung zur Ergreifung des Entwichenen ersetzt.
4.
Art. 16 **) **) Abs. 3 PAG
(In-Gewahrsam-Nehmen entwichener Personen)
Die Befugnis, entwichene Personen in Gewahrsam zu nehmen, wird durch § 457 Abs. 1 Satz 2*) StPO und § 87 StVollzG nicht berührt. Sie setzt nicht voraus, dass ein Vorführungs- oder Haftbefehl der Vollstreckungsbehörde oder ein zeitlicher Bezug zum Strafvollzug vorhanden ist (vgl. Nrn. 1 und 2).
5.
§ 114 StPO
(Festnahme entwichener Untersuchungsgefangener)
Die Festnahme entwichener Untersuchungsgefangener durch die Polizei ist jederzeit zulässig, da hier stets der Haftbefehl nach § 114 StPO fortbesteht.
Die Bekanntmachung vom 26. Juli 1977 (MABl S. 575) wird aufgehoben.
EAPl 13-130
MABl 1985 S. 172

*) [Amtl. Anm.:] jetzt: § 457 Abs. 2 StPO
**) [Amtl. Anm.:] jetzt Art. 17 Abs. 3 PAG