Text gilt ab: 01.04.1999
Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität
AllMBl. 1999 S. 207
3121.1-A
Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern,
der Justiz, für Unterricht und Kultus sowie
für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
1
vom 3. März 1999 Az.: IC5-6526-1, 4210-II-2176/92, V/7-K 6541-10/002 026
und VI 1/7316-6/6/98
1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
1.
Öffentliche Stellen wie Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht sind Kraft gesetzlichen Auftrags gehalten, sich der Problematik der Jugendkriminalität generell und im Einzelfall anzunehmen. Vielfache Erfahrungen aus der Praxis und Anregungen aus der Wissenschaft zeigen, dass der Prävention noch ein größeres Augenmerk geschenkt werden muss. Prävention bedeutet zum einen zu verhüten, dass junge Menschen straffällig werden, zum anderen aber auch, geeignete Hilfestellung anzubieten, wenn ein junger Mensch mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten ist, um ihn vor weiteren Straftaten zu bewahren.
Notwendig sind vor allem die Verbesserung der Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen, eine Verstärkung der allgemein-präventiven Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der offenen Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, eine gezielte pädagogische Betreuung gefährdeter junger Menschen sowie eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Hierzu wurden vielfältige und unterschiedliche Initiativen öffentlicher und freier Träger entwickelt.
2.
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- Einrichtung eines selbständigen Arbeitskreises „Jugendkriminalität “,
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- Einrichtung eines Unterausschusses „Jugendkriminalität “ in Zuordnung zum Jugendhilfeausschuss.
Daneben sollten auch andere bestehende Vernetzungsstrukturen wie z.B. die regelmäßig zwischen Jugendamt und Schule stattfindenden Treffen genutzt werden, um im erweiterten Teilnehmerkreis die Problematik der Jugendkriminalität zu erörtern und bei konkretem Anlass nähere Absprachen zu treffen.
Zuständigkeit und Verantwortung der beteiligten Stellen und Einrichtungen bleiben dabei unberührt.
3.
3.1
3.2
3.3
Vorrangiges Ziel muss sein, die Einsicht und das gegenseitige Verständnis für die Arbeitsweise und die spezifischen Probleme der verschiedenen Stellen und Einrichtungen, die mit Fragen der Jugendkriminalität befasst sind, zu fördern. Deshalb sollte auch sichergestellt sein, dass die Teilnehmer der Arbeitskreise die Ergebnisse in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich weitervermitteln.
Neben dem Informations- und Erfahrungsaustausch kommen als gemeinsame Maßnahmen insbesondere in Betracht:
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- Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Verbreitung von Informationsblättern an verschiedene Zielgruppen (Jugendliche, Eltern, Lehrkräfte), gemeinsame Presseerklärungen, Beiträge im lokalen Rundfunk.
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- Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von gefährdenden Einflüssen und zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur.
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- Aktionen in Schulen, z.B. die Veranstaltung von Informationstagen, die Vorstellung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs im Unterricht, etwa durch Vorträge von Vertretern der am Jugendstrafverfahren beteiligten Organe (Jugendgericht, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe).
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- Um Jugendliche auch außerhalb der Schule erreichen zu können, bietet sich eine verstärkte Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendarbeit an sowohl im Hinblick auf Angebote der Jugendverbände als auch auf Angebote der offenen und gemeinwesenorientierten Jugendarbeit. Beispielsweise können in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Trägern Aktionen in Jugendfreizeitstätten durchgeführt werden.
3.4
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- aus dem Bereich des Jugendamts die zuständigen Fachkräfte für
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- Jugendschutz,
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- Jugendgerichtshilfe,
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- Jugendarbeit,
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- Jugendsozialarbeit;
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- aus dem Bereich der Schulen (vorzugsweise aus dem Kreis der „Ansprechpartner für die Jugendhilfe “ gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen vom 13.08.1996 (KWMBl I S. 337)
Vertreter der
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- Hauptschulen,
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- Förderschulen,
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- Realschulen,
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- Gymnasien,
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- Berufsschulen;
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- Vertreter der örtlich zuständigen Polizeiinspektionen;
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- Vertreter der Staatsanwaltschaft;
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- Vertreter der Jugendgerichte;
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- Vertreter der Bewährungshilfe;
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- Vertreter der freien Träger, die auf örtlicher Ebene Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe und der Jugendsozialarbeit anbieten;
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- Vertreter der Erziehungsberatungsstellen;
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- Vertreter des Stadt- bzw. Kreisjugendrings;
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- gegebenenfalls Vertreter des örtlichen Suchtarbeitskreises.
Die verschiedenen Gruppen bestimmen ihre oder ihren Vertreter in eigener Zuständigkeit sowie gegenseitiger Absprache.
4.
Ziel solcher Zusammentreffen sollte die schnelle gegenseitige Information, die Diskussion und Erarbeitung von abgestimmten Handlungsstrategien sein. Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppen richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Dabei kann es sinnvoll sein, hierzu z.B. auch betroffene Einzelhandelsgeschäfte oder andere Betroffene einzuladen.
5.
6.
7.
Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Unterricht und Kultus und für Arbeit und Sozialordnung vom 14. Juli 1986 (MABl S. 438, AMBl S. 148, JMBl S. 101, KMBl S. 280) außer Kraft.
I. A.
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I. A.
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Dr. Waltner
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Held
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Ministerialdirektor
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Ministerialdirektor
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I. A.
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I. A.
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Erhard
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Müller
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Ministerialdirektor
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Ministerialdirektor
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