Text gilt ab: 01.04.1999
3.
3.1
3.2
3.3
Vorrangiges Ziel muss sein, die Einsicht und das gegenseitige Verständnis für die Arbeitsweise und die spezifischen Probleme der verschiedenen Stellen und Einrichtungen, die mit Fragen der Jugendkriminalität befasst sind, zu fördern. Deshalb sollte auch sichergestellt sein, dass die Teilnehmer der Arbeitskreise die Ergebnisse in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich weitervermitteln.
Neben dem Informations- und Erfahrungsaustausch kommen als gemeinsame Maßnahmen insbesondere in Betracht:
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- Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Verbreitung von Informationsblättern an verschiedene Zielgruppen (Jugendliche, Eltern, Lehrkräfte), gemeinsame Presseerklärungen, Beiträge im lokalen Rundfunk.
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- Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von gefährdenden Einflüssen und zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur.
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- Aktionen in Schulen, z.B. die Veranstaltung von Informationstagen, die Vorstellung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs im Unterricht, etwa durch Vorträge von Vertretern der am Jugendstrafverfahren beteiligten Organe (Jugendgericht, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe).
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- Um Jugendliche auch außerhalb der Schule erreichen zu können, bietet sich eine verstärkte Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendarbeit an sowohl im Hinblick auf Angebote der Jugendverbände als auch auf Angebote der offenen und gemeinwesenorientierten Jugendarbeit. Beispielsweise können in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Trägern Aktionen in Jugendfreizeitstätten durchgeführt werden.
3.4
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- aus dem Bereich des Jugendamts die zuständigen Fachkräfte für
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- Jugendschutz,
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- Jugendgerichtshilfe,
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- Jugendarbeit,
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- Jugendsozialarbeit;
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- aus dem Bereich der Schulen (vorzugsweise aus dem Kreis der „Ansprechpartner für die Jugendhilfe “ gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen vom 13.08.1996 (KWMBl I S. 337)
Vertreter der
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- Hauptschulen,
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- Förderschulen,
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- Realschulen,
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- Gymnasien,
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- Berufsschulen;
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- Vertreter der örtlich zuständigen Polizeiinspektionen;
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- Vertreter der Staatsanwaltschaft;
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- Vertreter der Jugendgerichte;
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- Vertreter der Bewährungshilfe;
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- Vertreter der freien Träger, die auf örtlicher Ebene Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe und der Jugendsozialarbeit anbieten;
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- Vertreter der Erziehungsberatungsstellen;
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- Vertreter des Stadt- bzw. Kreisjugendrings;
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- gegebenenfalls Vertreter des örtlichen Suchtarbeitskreises.
Die verschiedenen Gruppen bestimmen ihre oder ihren Vertreter in eigener Zuständigkeit sowie gegenseitiger Absprache.