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Text gilt ab: 01.04.1999

3. Zur Einrichtung selbständiger Arbeitskreise Jugendkriminalität wird empfohlen:

3.1 Solche Arbeitskreise sollten in der Regel durch die Verwaltung des Jugendamts initiiert und mit deren Unterstützung durchgeführt werden (vgl. § 81 SGB VIII). Die Initiative dazu kann aber auch von anderen Kooperationspartnern, z.B. der Polizei, ausgehen.

3.2 Um die angestrebte Kontinuität der Zusammenarbeit zu sichern, sollten die Arbeitskreise regelmäßig zusammentreten. In der Praxis hat sich ein ein- bis zweimaliges Zusammentreffen im Jahr bewährt.

3.3 Inhaltlich sollte die Tätigkeit der Arbeitskreise darauf gerichtet sein, Erkenntnisse und Erfahrungen über die Entwicklung der Jugendkriminalität im örtlichen Bereich auszutauschen und sich über Handlungsstrategien zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität zu verständigen.

Vorrangiges Ziel muss sein, die Einsicht und das gegenseitige Verständnis für die Arbeitsweise und die spezifischen Probleme der verschiedenen Stellen und Einrichtungen, die mit Fragen der Jugendkriminalität befasst sind, zu fördern. Deshalb sollte auch sichergestellt sein, dass die Teilnehmer der Arbeitskreise die Ergebnisse in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich weitervermitteln.
Neben dem Informations- und Erfahrungsaustausch kommen als gemeinsame Maßnahmen insbesondere in Betracht:
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Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Verbreitung von Informationsblättern an verschiedene Zielgruppen (Jugendliche, Eltern, Lehrkräfte), gemeinsame Presseerklärungen, Beiträge im lokalen Rundfunk.
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Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von gefährdenden Einflüssen und zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur.
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Aktionen in Schulen, z.B. die Veranstaltung von Informationstagen, die Vorstellung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs im Unterricht, etwa durch Vorträge von Vertretern der am Jugendstrafverfahren beteiligten Organe (Jugendgericht, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe).
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Um Jugendliche auch außerhalb der Schule erreichen zu können, bietet sich eine verstärkte Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendarbeit an sowohl im Hinblick auf Angebote der Jugendverbände als auch auf Angebote der offenen und gemeinwesenorientierten Jugendarbeit. Beispielsweise können in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Trägern Aktionen in Jugendfreizeitstätten durchgeführt werden.

3.4 Der Teilnehmerkreis sollte sich wie folgt zusammensetzen:

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aus dem Bereich des Jugendamts die zuständigen Fachkräfte für
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Jugendschutz,
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Jugendgerichtshilfe,
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Jugendarbeit,
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Jugendsozialarbeit;
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aus dem Bereich der Schulen (vorzugsweise aus dem Kreis der „Ansprechpartner für die Jugendhilfe “ gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen vom 13.08.1996 (KWMBl I S. 337)
Vertreter der
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Hauptschulen,
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Förderschulen,
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Realschulen,
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Gymnasien,
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Berufsschulen;
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Vertreter der örtlich zuständigen Polizeiinspektionen;
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Vertreter der Staatsanwaltschaft;
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Vertreter der Jugendgerichte;
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Vertreter der Bewährungshilfe;
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Vertreter der freien Träger, die auf örtlicher Ebene Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe und der Jugendsozialarbeit anbieten;
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Vertreter der Erziehungsberatungsstellen;
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Vertreter des Stadt- bzw. Kreisjugendrings;
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gegebenenfalls Vertreter des örtlichen Suchtarbeitskreises.
Die verschiedenen Gruppen bestimmen ihre oder ihren Vertreter in eigener Zuständigkeit sowie gegenseitiger Absprache.