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Text gilt ab: 25.09.1978

4. 

Die Pflicht der Polizei, die erforderlichen Ermittlungen von sich aus weiterzuführen, bleibt unberührt.
Unberührt bleibt auch die Anzeigepflicht beim Auffinden von Leichen nach § 159 StPO und nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen über das Verfahren bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Todesfall und bei Auffinden von unbekannten Leichen vom 23. Februar 1973 (MABl S. 181).