Inhalt

Text gilt ab: 25.09.1978

2. 

Bedeutsame Fälle im Sinn der Nummer 1 sind alle Straftaten, die wegen der Schwere der Tat, wegen der Persönlichkeit oder der Stellung der Täter oder der durch die Tat Betroffenen besondere Beachtung verdienen oder bei denen aus sonstigen Gründen damit gerechnet werden muss, dass sie die Öffentlichkeit besonders beschäftigen werden. Hierzu zählen auch Straftaten von besonderer politischer Bedeutung.
Ein bedeutsamer Fall ist demnach insbesondere anzunehmen, wenn der Verdacht der Begehung folgender Straftaten besteht:

2.1 

Mord, Totschlag, Kindestötung sowie alle vorsätzlichen Straftaten mit Todesfolge;

2.2 

Vergiftung;

2.3 

Geiselnahme, Menschenraub, erpresserischer Menschenraub, Verschleppung;

2.4 

schwerer Raub sowie Raub in Geldinstituten, Poststellen, öffentlichen Kassen und bei Geldtransporten, ferner räuberische Erpressung, wenn mit der Tötung oder Entführung von Menschen gedroht wird;

2.5 

gemeingefährliche Verbrechen gemäß §§ 306 ff. StGB, aber auch Brandfälle und Explosionen von großer Bedeutung, die nicht durch ein Verbrechen hervorgerufen wurden;

2.6 

Attentate und Sabotageakte (z.B. Eisenbahnanschläge, Autofallen u. ä.);

2.7 

Unfälle von Verkehrsluftfahrzeugen und von sonstigen Luftfahrzeugen mit tödlichem Ausgang;

2.8 

Unfälle von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Schienen- oder Wasserfahrzeugen sowie Unfälle im Straßenverkehr, jeweils mit tödlichem Ausgang oder mehr als sechs schwer Verletzten;

2.9 

Katastrophen und Unglücksfälle von größerem Ausmaß (z.B. Betriebsunfälle mit tödlichem Ausgang, Lawinenunglücke, Unfälle in Kernenergieanlagen);

2.10 

Einbruch in Geldinstitute oder in Amtsgebäude, sofern die Tat erkennbar darauf abzielte, Informationen oder amtliche Unterlagen zu erlangen;

2.11 

Diebstahl von Sprengstoff, Kriegswaffen, größeren Mengen von Munition oder mehr als einer besitzkartenpflichtigen Waffe; von radioaktiven Stoffen sowie von besonders wertvollen Kunstgegenständen;

2.12 

Straftaten der in den Abschnitten 1 mit 5 des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs genannten Art;

2.13 

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung gemäß §§ 125 mit 131 StGB;

2.14 

politische Verdächtigung (§ 241a StGB);

2.15 

Münzverbrechen;

2.16 

Wirtschaftsstraftaten und Straftaten nach den Umweltschutzbestimmungen von größerem Ausmaß;

2.17 

Straftaten, die durch den Inhalt einer Druckschrift begangen werden;

2.18 

Straftaten, an denen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (als Täter oder als Opfer) beteiligt waren.