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Text gilt ab: 25.09.1978

1. 

Nach der Strafprozessordnung trägt die Staatsanwaltschaft die Verantwortung für das ganze Ermittlungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft auch dann, wenn sie aus eigener Initiative Straftaten erforscht, nach § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO ihre Verhandlungen ohne Verzug zu übersenden. Unbeschadet dieser Vorschrift ist die Polizei verpflichtet, die Staatsanwaltschaft sofort von einer Straftat zu unterrichten, sobald eine Anzeige, eine Mitteilung oder durchgeführte Ermittlungen zu der Annahme berechtigen, dass es sich um einen rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder sonst bedeutsamen Fall handelt. Das gilt auch dann, wenn „Verhandlungen “ im Sinn des § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO noch nicht entstanden sind.