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Text gilt ab: 20.05.1996
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Vollzug des Gesetzes über Umweltstatistiken; Statistik der Unfälle beim Umgang und bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe

AllMBl. 1996 S. 266


2911-U
Vollzug des Gesetzes über Umweltstatistiken; Statistik der Unfälle beim Umgang und bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Landesentwicklung und Umweltfragen
vom 22. Januar 1996 Az.: 11/3 - 4519.6 - 001/90
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Januar 1977 (MAB1 S. 44) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1996 aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:
Nach den §§ 12 und 14 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2530) sind jährlich Statistiken über Unfälle beim Umgang und bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe zu erstellen. Zum Vollzug dieser Bestimmungen wird angeordnet:

1. Auskunftspflicht

Auskunftspflichtige Dienststellen im Sinne des § 12 und des § 14 des Gesetzes über Umweltstatistiken sind
die Gemeinden,
die Polizeidienststellen,
die Wasserwirtschaftsämter (Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen) und
die Kreisverwaltungsbehörden
(vgl. Bek des Staatsministeriums des Innern vom 19. März 1987, MABl S. 227).

2. Erhebungsbögen

Für die statistischen Angaben sind die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung an die Wasserwirtschaftsämter verteilten Erhebungsbögen zu verwenden. Zu unterscheiden sind die Erhebungsbögen B (Beförderung) und U (Umgang). Jeder Bogen besteht aus drei Fertigungen in den Farben weiß, rosa und gelb. Die Bögen sind von jeder Dienststelle, die darin Eintragungen vorgenommen hat, zu unterschreiben.

3. Meldung

Die Erhebungsbögen werden von dem Wasserwirtschaftsamt ausgefüllt, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat und in zweifacher Fertigung (Farben weiß und rosa) an das Landesamt für Wasserwirtschaft weitergeleitet. War das Wasserwirtschaftsamt zu einem Unfall nicht zugezogen, so fordert die zuerst mit dem Unfall befasste, nach Nummer l meldepflichtige Dienststelle, beim Wasserwirtschaftsamt einen Erhebungsbogen an und sendet ihn ausgefüllt zurück (dreifach). Soweit erforderlich, vervollständigt das Wasserwirtschaftsamt (gegebenenfalls nach Rücksprache mit der meldenden Dienststelle) den Erhebungsbogen und leitet zwei Fertigungen an das Landesamt für Wasserwirtschaft weiter.
Das Landesamt für Wasserwirtschaft übersendet die Bögen in einfacher Fertigung (Farbe weiß) vierteljährlich dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
I.A.
Prof.Dr.Buchner
Ministerialdirektor
EAPl 170
GAPl 4519 AllMBl 1996 S. 266