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Text gilt ab: 20.05.1996

1. Auskunftspflicht

Auskunftspflichtige Dienststellen im Sinne des § 12 und des § 14 des Gesetzes über Umweltstatistiken sind
die Gemeinden,
die Polizeidienststellen,
die Wasserwirtschaftsämter (Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen) und
die Kreisverwaltungsbehörden
(vgl. Bek des Staatsministeriums des Innern vom 19. März 1987, MABl S. 227).