Inhalt

Text gilt ab: 20.11.2000

1.

Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BKleingG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen oder Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu Grunde zu legen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG).
Im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Ernährung1, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen1 genehmigen wir die anliegenden Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes des bayerischer Kleingärtner e.V.
Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 5 oder 6 BKleingG (wegen einer anderweitigen planungsrechtlich zulässigen Nutzung) sind über die genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BKleingG).

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz